...bei Rechtsanwalts-Kanzlei Anke Buch.
Ihr Anwalt an den Standorten Lauchhammer und Eilenburg.
Wir haben Grund zum Feiern:
1998 - 2018 = 20 Jahre - Anwaltsjubiläum !
LAUCHHAMMER
Kleinleipischer Str.3 | 01979 Lauchhammer |
Tel.: 03574-2225
EILENBURG
Gabelweg 58 | 04838 Eilenburg |
Tel.: 03423-601502
Unsere Schwerpunkte:
-
Familienrecht
-
Verkehrsrecht
-
Strafrecht
-
Arbeitsrecht
-
Erbrecht
-
Sozialrecht
Wir übernehmen ebenfalls Beratungen und Mandate auf anderen Rechtsgebieten, z. B. Zivilrecht, privates Baurecht, Grundstücksrecht, Miet- und Pachtrecht, Arzthaftungsrecht, Vertragsrecht.
Kontaktieren Sie uns und fragen Sie nach!
Neuer Beitrag:
02.01.2019
Umgangsrecht - 4jährige Kinder sind anzuhören
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.10.2018 – XII ZB 411/18
・ Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
・ Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.
27.10.2018
Grundsatzurteil des BAG zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Um verspätete oder unvollständige Zahlungen zu vermeiden hatte der Gesetzgeber im Falle des Zahlungsverzuges nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 € eingeführt, die der Gläubiger ohne besonderen Nachweis beim säumigen Schuldner geltend machen kann. Die Pauschale muss jedoch auf die Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet werden. Nun meint man, dass sich die Arbeitnehmer freuen konnten, weil jede verspätete Entgeltzahlung zusätzlich die Verzugspauschale anfallen ließe. Viele Arbeitsgerichte sahen dies so, nicht jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG befand in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az: 8 AZR 26/18, dass die Regelung zur Verzugspauschale zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Der Anspruch sei aber wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbG (Arbeitsgerichtsgesetz) ausgeschlossen.
Dazu muss man wissen, dass im Arbeitsrecht eine Besonderheit gilt.
Nach §12a ArbGG steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu.
Der fehlende Kostenerstattungsanspruch wiederum lässt den Anspruch auf die Verzugspauschale entfallen, so das BAG.
Damit löst sich die Streitfrage der Gerichte, aber auch die Verzugspauschale im Arbeitsrecht quasi in Luft auf.
Die Sonderregelung der Kostentragung im Arbeitsgerichtsverfahren hat jedoch nicht nur Nachteile. Zwar muss jede Partei ihren eigenen Anwalt im Arbeitsrecht in einem Rechtsstreit erster Instanz selbst bezahlen, aber man trägt eben auch nicht das Risiko im Fall des Unterliegens zusätzlich noch die Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.
Dies erleichtert die Entscheidung, seine Ansprüche durchzusetzen.
Das eigene Kostenrisiko wiederum trägt oft eine Rechtsschutzversicherung. Sie könne zusätzlich prüfen, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen.
03.10.2018
Datenschutzauskunft - Zentrale - Vorsicht Falle -
Ich musste unwillkürlich an die alte TV-Sendung “Vorsicht Falle” von und mit Eduard Zimmermann denken, als ich gestern das Schreiben der Datenschutzauskunft - Zentrale erhielt.
Mit einer Korrektur fehlender bzw. fehlerhafter Firmendaten durch ein “gebührenfreies” Fax an diese Firma soll die rechtssichere Ausgestaltung und Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes nach der DS-GVO gewährleistet werden.
Leicht zu übersehen und nur bei einem scharfen Blick in das Kleingedruckte ist erkennbar, dass mit Unterzeichnung und dem Rückfax ein 3-Jahresvertrag zu einem “Basisdatenschutz-Beitrag” von jährlich 498,00 € netto zzgl. Ust (1.777,86 € für 3 Jahre !) verbindlich bestellt wird.
Nun, meine Unterschrift bekommen die nicht!
Wie sagte doch einst Eduard Zimmermann in eine seiner Sendungen von Vorsicht Falle: “Gegen Nepper, Schlepper und Bauernfänger hilft Information. Denn wer die neusten Tricks und Betrugsmanöver kennt, der geht den Schwindlern nicht so leicht auf den Leim.”
Also bitte das Schreiben ignorieren, nicht unterschreiben und keinesfalls zurückfaxen. Falls Sie doch in der täglichen Eile in die Falle getappt sind, sollten Sie sich zur Forderungsabwehr umgehend Rat suchen!
14.09.2018
Unterschätzter Schaden bei Verkehrsunfall
Die LVZ berichtete diese Woche erneut von einem bedauerlichen Verkehrsunfall auf der S 4 Kreuzungsbereich Liemehna wegen Missachtung der Vorfahrt. Dort heißt es:
“Bei einem Zusammenstoß nahe Liemehna (Landkreis Nordsachsen) sind am Sonntag sechs Menschen verletzt worden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf circa 16.000 Euro.”
Bei der angegebenen Schadenshöhe handelt es sich vermutlich nur um den Sachschaden an den Fahrzeugen. Sehen wir mal von den Kosten des Polizei- und Feuerwehreinsatzes ab, so zeigt die anwaltliche Praxis in der Verkehrsunfallregulierung, dass der Gesamtschaden gerade bei Personenschäden völlig unterschätzt wird.
Neben den Heilbehandlungskosten, den vermehrten Bedürfnissen, den Verdienstausfallschaden oder den bekannten Anspruch auf Schmerzensgeld, wird ohne anwaltliche Hilfe oft der Haushaltsführungsschaden, der durch den Ausfall des Verletzten im Haushalt entsteht, völlig vergessen. Dieser Schaden kann ganz schnell zusätzlich mehrere tausend Euro betragen. Der Haushaltsführungsschaden entsteht nicht nur dann, wenn eine Ersatzkraft im Haushalt eingestellt und bezahlt wird, sondern auch dann, wenn Angehörige dauerhaft oder vorübergehend die Aufgaben des Verletzten im Haushalt unentgeltlich übernehmen.
In der Entscheidung des OLG Dresden vom 01.11.2007 - 7 U 3/07 legte das Gericht für die Berechnung der Höhe des Schadens den für das Tarifgebiet Sachsen geltenden Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren geltenden Tariflohn zu Grunde.
Die genaue Darlegung der Ausfallzeiten und des genauen Stundenausfalls des Verletzten im Haushalt ist zwar mühsam, lohnt sich aber häufig. Von dem Geld können die Geschädigten die Verletzungen zwar nicht ungeschehen machen, aber es hilft an anderer Stelle sehr.
23.08.2018
Schadenersatz bei Mangel an Kita-Plätzen
Heute habe ich in der LVZ gelesen, dass 4 Kommunen des Landkreises Leipzig Klagen von Eltern wegen fehlender Kitaplätze drohen. In den Gemeinden Brandis, Machern, Pegau und Zwenkau soll nach einem Artikel in der LVZ vom 23.08.2018 die Schere zwischen Bedarf und Angebot der benötigten Kitaplätze besonders weit auseinanderklaffen.
Schon im Jahre 2016 hatte der BGH den Eltern einen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde in Fällen nicht rechtzeitiger Kitaplatzbereitstellung zugesprochen (BGH, Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).
Meine Erfahrung in einem derartigen von mir vertretenen Fall zeigt, dass durch konsequentes Handeln entweder doch noch rechtzeitig ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt oder aber der Schadensersatzanspruch der Eltern durchgesetzt werden konnte.
Betroffene Eltern sollten nicht abwarten sondern sowohl den gesetzlichen Betreuungsanspruch als auch Schadensersatzansprüche konsequent geltend machen und ggf. auch gerichtlich verfolgen, denn nur dies kann die durchaus gravierenden Schäden der Eltern ausgleichen und die Gemeinden zu einer rechtzeitigen sorgfältigen Planung sowie Durchführung des Ausbaus der Kitaeinrichtungen und der Schaffung ausreichender Kitaplätze ermuntern.
www.anwalt-in-lauchhammer.de | www.anwalt-in-eilenburg.de | www.ra-buch.de