Kosten

Anwalts- und Gerichtskosten:

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den darin enthaltenen Gebührentatbeständen bzw. Vergütungsvereinbarungen.

Die Gerichtskosten nach den jeweiligen Gerichtskostengesetzen.

Sie erhalten von uns Auskunft über die voraussichtlichen Kosten und das Prozesskostenrisiko.


Prozesskostenhilfe

Soweit Sie vorab selbst prüfen möchten, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH), Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt,  finden Sie einen PKH-Rechner unter: http://www.pkh-rechner.de.

Die Berechnung dient der Orientierung und bedarf in der Regel einer weiteren Prüfung, bei der wir Sie beraten.

 

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, fragen wir für Sie die Kostendeckung für Ihre Angelegenheit bei dieser ab.

Die einzelnen Rechtsschutzversicherungen haben einen sehr unterschiedlichen Leistungsumfang. Oft bieten die Versicherungen zusätzliche Leistungspackete mit und ohne Selbstbeteiligung an.

Welche Angelegenheiten bei Ihnen durch Ihre Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, lässt sich nur aus Ihrem Versicherungsschein in Verbindung mit den für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinan Versicherungsbedingungen abklären.

Beachten Sie, Sie haben bei den Versicherungen in der Regel freie Anwaltswahl. Sie müssen also nicht einen von der Versicherung benannten Rechtsanwalt beauftragen.

 

Pflichtverteidigung

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht in jedem Strafverfahren die Regel. Nur in ganz bestimmten Fällen ist es zwingend notwendig, dass auf der Seite des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger an dem Strafverfahren mitwirkt.

§ 140 StPO benennt in seinem Absatz 1 insgesamt 8 Fälle, die eine Mitwirkung eines Verteidigers für zwingend notwendig erklären.

1. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO: Verhandlung vor höherem Gericht in I. Instanz

Findet die Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist dem Angeklagten zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Es handelt sich hier um Fälle, in denen dem Beschuldigten im Falle der Verurteilung eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe droht oder um Delikte, die den Staatsschutz betreffen.

2. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO: Verbrechen

Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass ein Verteidiger beigeordnet werden muss. Verbrechen im Sinne des Strafrechts sind alle Straftaten, bei denen das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht.

3. § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Drohendes Berufsverbot

Bei der Verwirklichung einiger Straftatbestände sieht das Gesetz vor, dass das Gericht ein Berufsverbot anordnen kann. In diesen Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.

4. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Untersuchungshaft

Dieser Tatbestand ist relativ neu. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist ihm nunmehr zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

5. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO: Anstaltsunterbringung

Wenn der Beschuldigte sich aufgrund richterlicher Anordnung mindestens drei Monate vor der Hauptverhandlung ununterbrochen in einer Anstalt befunden hat, so ist ein Verteidiger notwendigerweise zu bestellen, wenn der Beschuldigte nicht spätestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen wird.

6. § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO: Unterbringung nach § 81 StPO

Wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung in Frage kommt, ist ein Verteidiger zu bestellen.

7. § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO: Durchführung des Sicherungsverfahrens

Ein Verteidiger ist auch dann notwendig beizuordnen, wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.

8. §140 Abs. 1 Nr. 8 StPO: Ausschließung des Wahlverteidigers

Ein Pflichtverteidiger ist auch dann zu bestellen, wenn der bisherige (Wahl-)Verteidiger von der Mitwirkung ausgeschlossen worden ist.

Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO lässt dem Gericht in anderen Fällen einen gewissen Beurteilungsspielraum und bestimmt, dass das Gericht aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage einen Verteidiger bestellt.

 

 

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