...bei Rechtsanwalts-Kanzlei Anke Buch.
Ihr Anwalt an den Standorten Lauchhammer und Eilenburg.
Mein Name ist Anke Buch. Ich bin Rechtsanwältin und vertrete Sie gern als Ihr Anwalt unter anderem in den Bereichen
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Familienrecht
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Arbeitsrecht
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Strafrecht
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Verkehrsrecht
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Erbrecht
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Sozialrecht
Kontaktieren Sie uns per Telefon! Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Mein Team und ich sind auch in Zeiten von Corona für Sie da! Beachten Sie die nachfolgende Sondermeldung zur Öffnung der Kanzlei!
Sie finden uns an den Standorten in
LAUCHHAMMER
Kleinleipischer Str.3 | 01979 Lauchhammer |
Tel.: 03574-2225
EILENBURG
Gabelweg 58 | 04838 Eilenburg |
Tel.: 03423-601502
Grund zum Feiern:
1998 - 2018 = 20 Jahre - Anwaltsjubiläum !
Neuer Beitrag:
23.03.2020
Sondermeldung zur Öffnung der Kanzlei trotz Corona-Epidemie - Wir sind für Sie da!
Liebe Mandanten,
unser Kanzleibetrieb wird auch zu Zeiten der Corona-Epidemie fortgesetzt. Unser Büro ist besetzt. Wir sind telefonisch, per Post und E-Mail erreichbar. Der persönliche Zugang zum Büro ist jedoch ausschließlich zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine möglich!
Mein Team und ich stehen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Rechte auch weiterhin mit allen Kräften zur Verfügung!
Zur Umsetzung des Schutzes der Gesundheit müssen wir leider den persönlichen Kontakt auf das notwendigste beschränken. Helfen Sie mit!
Nehmen Sie immer zuerst telefonisch mit uns Kontakt auf! Die weitere Verfahrensweise erfahren Sie in diesem Gespräch!
Für bestehende Mandanten:
1. Reichen Sie angeforderte Unterlagen per Post, E-Mail oder in unseren Briefkasten möglicht bereits in Kopie bei uns ein. Geben Sie immer Namen und ggf. unser Aktenzeichen an.
2. Nehmen Sie im Anschluss immer telefonisch mit mir zur Klärung etwaiger Rückfragen Rücksprache. Wir werden ggf. Telefontermine vergeben.
3. Bleiben Sie für uns erreichbar und hinterlassen Sie die notwendigen Kontaktdaten.
4. Bei Nachfragen kontaktieren Sie uns telefonisch.
Sie erreichen uns:
Büro Lauchhammer: 03574 22 25
Büro Eilenburg: 03423 60 15 02
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Seien Sie geduldig, falls Sie uns nicht gleich erreichen. Versuchen Sie es noch einmal!
Für neue Mandanten
1. Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit meinem Büro auf, schildern Sie kurz das Problem. Wir werden mit Ihnen die weitere Verfahrensweise besprechen und Ihnen mitteilen, ob wir die Sache annehmen können, behalten uns aber eine abschließende Entscheidung nach Prüfung der Unterlagen vor.
2. Reichen Sie bitte die geforderten Unterlagen zur Prüfung per Post oder Einwurf in unseren Briefkasten bei uns ein. Wir werden Ihnen ggf. Vollmachten und notwendige Formulare übermitteln. Füllen Sie diese sorgfältig aus und reichen Sie diese postalisch zurück.
3. Nehmen Sie im Anschluss immer telefonisch mit mir zur Klärung etwaiger Rückfragen oder zur Durchführung der Beratung Rücksprache. Wir werden ggf. Telefontermine vergeben.
Sie erreichen uns:
Büro Lauchhammer: 03574 22 25
Büro Eilenburg: 03423 60 15 02
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Seien Sie geduldig, falls Sie uns nicht gleich erreichen. Versuchen Sie es noch einmal!
Bleiben Sie gesund!!!
12.07.2019
Erbrecht / Arbeitsrecht: Können sich Erben Urlaubsansprüche des Verstorbenen auszahlen lassen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Frage zu entscheiden, ob der Erbe im Falle des Todes eines Arbeitnehmers während eines laufenden Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für noch nicht genommenen Urlaub verlangen kann, d.h. ob der Anspruch vererbbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16).
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies nunmehr erneut für die Auslegung der Regelung zum Bundesurlaubsgesetz (Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16). Die Vergütungskomponente des Anspruchs für den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird mit dem Tod als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse. Der Erbe kann also gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen den Urlaubsabgeltungsanspruch für den noch nicht genommenen Urlaub durchsetzen. Er fällt nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass.
14.04.2019
Strafrecht: Love-Scamming/ Romance-Scam - Der Betrug mit der Liebe und moderner Heiratsschwindel
In letzter Zeit musste ich als Rechtsanwalt gleich mehrfach Mandanten vertreten, die auf Love-Scamming, eine moderne Form des Heiratsschwindels hereingefallen waren.
Über Online-Dating-Portale oder soziale Medien nehmen (meist) Männer, aber auch (vermeintlich) Frauen Kontakt mit potentiellen Opfern auf. Im Kennenlernprozess wird Vertrauen aufgebaut und das Opfer mit Liebesbekundungen und Aufmerksamkeit überhäuft. Einziges Ziel ist, dem Opfer das Geld aus der Tasche zu ziehen. Zu persönlichen Treffen kommt es nie. Der virtuelle Partner gibt dann vor, plötzlich in Geldnot geraten zu sein, auf Geschäftsreise seien Zahlungsmittel gestohlen, ein naher Angehöriger bedürfe einer lebenswichtigen teuren Operation, besonders wichtige Waren liegen beim Zoll und müssten dringend ausgelöst werden. Das Geld würde man zurückerhalten. Die emotional abhängigen Betroffen helfen dem vermeintlichen Liebespartner finanziell aus und transferieren Geld auf ein mitgeteiltes Konto oder leiten Geld, welches auf das eigene Konto von Dritten überwiesen wurde, an andere unbekannte Konten weiter.
Zu bedenken ist dabei, dass man schnell nicht nur selbst Opfer eines Betrugs wird. Als sogenannter Finanzagent kann man wegen der Weiterleitung der Gelder auch wegen Beihilfe zum Betrug, zur Erpressung und/oder der (leichtfertigen) Geldwäsche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus ist man ggf. zusätzlich zivilrechtlichen Forderungen anderer Betrugsopfer ausgesetzt.
Überwinden Sie die Scham, ziehen Sie die Reißleine und suchen Sie sich anwaltlichen Rat! So können Sie erfahren, wie ggf. der Schaden begrenzt werden kann oder wie Sie sich im Fall einer Ladung zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gegen den Vorwurf der Geldwäsche oder der Beihilfe zum Betrug verteidigen können.
02.01.2019
Familienrecht: Umgangsrecht - 4jährige Kinder sind anzuhören
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.10.2018 – XII ZB 411/18
・ Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
・ Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.
27.10.2018
Arbeitsrecht: Grundsatzurteil des BAG zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Um verspätete oder unvollständige Zahlungen zu vermeiden hatte der Gesetzgeber im Falle des Zahlungsverzuges nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 € eingeführt, die der Gläubiger ohne besonderen Nachweis beim säumigen Schuldner geltend machen kann. Die Pauschale muss jedoch auf die Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet werden. Nun meint man, dass sich die Arbeitnehmer freuen konnten, weil jede verspätete Entgeltzahlung zusätzlich die Verzugspauschale anfallen ließe. Viele Arbeitsgerichte sahen dies so, nicht jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG befand in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az: 8 AZR 26/18, dass die Regelung zur Verzugspauschale zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Der Anspruch sei aber wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbG (Arbeitsgerichtsgesetz) ausgeschlossen.
Dazu muss man wissen, dass im Arbeitsrecht eine Besonderheit gilt.
Nach §12a ArbGG steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu.
Der fehlende Kostenerstattungsanspruch wiederum lässt den Anspruch auf die Verzugspauschale entfallen, so das BAG.
Damit löst sich die Streitfrage der Gerichte, aber auch die Verzugspauschale im Arbeitsrecht quasi in Luft auf.
Die Sonderregelung der Kostentragung im Arbeitsgerichtsverfahren hat jedoch nicht nur Nachteile. Zwar muss jede Partei ihren eigenen Anwalt im Arbeitsrecht in einem Rechtsstreit erster Instanz selbst bezahlen, aber man trägt eben auch nicht das Risiko im Fall des Unterliegens zusätzlich noch die Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.
Dies erleichtert die Entscheidung, seine Ansprüche durchzusetzen.
Das eigene Kostenrisiko wiederum trägt oft eine Rechtsschutzversicherung. Sie könne zusätzlich prüfen, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen.
14.09.2018
Verkehrsrecht: Unterschätzter Schaden bei Verkehrsunfall
Die LVZ berichtete diese Woche erneut von einem bedauerlichen Verkehrsunfall auf der S 4 Kreuzungsbereich Liemehna wegen Missachtung der Vorfahrt. Dort heißt es:
“Bei einem Zusammenstoß nahe Liemehna (Landkreis Nordsachsen) sind am Sonntag sechs Menschen verletzt worden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf circa 16.000 Euro.”
Bei der angegebenen Schadenshöhe handelt es sich vermutlich nur um den Sachschaden an den Fahrzeugen. Sehen wir mal von den Kosten des Polizei- und Feuerwehreinsatzes ab, so zeigt die anwaltliche Praxis in der Verkehrsunfallregulierung, dass der Gesamtschaden gerade bei Personenschäden völlig unterschätzt wird.
Neben den Heilbehandlungskosten, den vermehrten Bedürfnissen, den Verdienstausfallschaden oder den bekannten Anspruch auf Schmerzensgeld, wird ohne anwaltliche Hilfe oft der Haushaltsführungsschaden, der durch den Ausfall des Verletzten im Haushalt entsteht, völlig vergessen. Dieser Schaden kann ganz schnell zusätzlich mehrere tausend Euro betragen. Der Haushaltsführungsschaden entsteht nicht nur dann, wenn eine Ersatzkraft im Haushalt eingestellt und bezahlt wird, sondern auch dann, wenn Angehörige dauerhaft oder vorübergehend die Aufgaben des Verletzten im Haushalt unentgeltlich übernehmen.
In der Entscheidung des OLG Dresden vom 01.11.2007 - 7 U 3/07 legte das Gericht für die Berechnung der Höhe des Schadens den für das Tarifgebiet Sachsen geltenden Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren geltenden Tariflohn zu Grunde.
Die genaue Darlegung der Ausfallzeiten und des genauen Stundenausfalls des Verletzten im Haushalt ist zwar mühsam, lohnt sich aber häufig. Von dem Geld können die Geschädigten die Verletzungen zwar nicht ungeschehen machen, aber es hilft an anderer Stelle sehr.
23.08.2018
Zivilrecht: Schadenersatz bei Mangel an Kita-Plätzen
Heute habe ich in der LVZ gelesen, dass 4 Kommunen des Landkreises Leipzig Klagen von Eltern wegen fehlender Kitaplätze drohen. In den Gemeinden Brandis, Machern, Pegau und Zwenkau soll nach einem Artikel in der LVZ vom 23.08.2018 die Schere zwischen Bedarf und Angebot der benötigten Kitaplätze besonders weit auseinanderklaffen.
Schon im Jahre 2016 hatte der BGH den Eltern einen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde in Fällen nicht rechtzeitiger Kitaplatzbereitstellung zugesprochen (BGH, Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).
Meine Erfahrung in einem derartigen von mir vertretenen Fall zeigt, dass durch konsequentes Handeln entweder doch noch rechtzeitig ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt oder aber der Schadensersatzanspruch der Eltern durchgesetzt werden konnte.
Betroffene Eltern sollten nicht abwarten sondern sowohl den gesetzlichen Betreuungsanspruch als auch Schadensersatzansprüche konsequent geltend machen und ggf. auch gerichtlich verfolgen, denn nur dies kann die durchaus gravierenden Schäden der Eltern ausgleichen und die Gemeinden zu einer rechtzeitigen sorgfältigen Planung sowie Durchführung des Ausbaus der Kitaeinrichtungen und der Schaffung ausreichender Kitaplätze ermuntern.
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